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Peter Zingg

4. KoRa-Newsletter / 4ème Bulletin COSEC

VD: Rapport d'activité 2017-2018 du Secrétariat général du Grand Conseil

Nous avons le plaisir de vous remettre en annexe le lien vers le nouveau rapport d'activité 2017-2018 du Secrétariat général du Grand Conseil.


Information complémentaires

 

SO: Zweite parlamentarische Initiative

Erst zum zweiten Mal würde eine parlamentarischen Initiative eingereicht. Mit dieser kann dem Kantonsrat beantragt werden, ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühestens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden. Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen. Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung der Frage zugewiesen, ob der Rat darauf eintreten soll. Beschliesst der Rat Eintreten, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten.


 

LU: Einsicht Kommissionsprotokolle für den Regierungsrat

Die Parlamentsdienste Kanton Luzern haben Anfang November bei den KoRa-Mitgliedern eine Umfrage zur Frage der rechtlichen Grundlagen einer generellen Protokolleinsicht des Regierungsrates in Kommissionsprotokolle und zu deren Anwendung in der Praxis gestartet. Es zeigte sich einmal mehr, dass die Rechtsgrundlagen der Kantone auch in dieser Frage sehr verschieden ausgestaltet sind. In den meisten Kantonen erhält nur der für das vorzuberatende Geschäft zuständige Departementsvorsteher, resp. die zuständige Departementsvorsteherin, das Kommissionsprotokoll oder einen Auszug davon. Die Information an weitere Mitglieder der Regierung erfolgt in der Regel mündlich durch jenes Mitglied der Regierung, das an der betreffenden Kommissionssitzung teilgenommen hat. Diese Praxis erfolgt unter Berücksichtigung des Kommissions-, resp. Amtsgeheimnisses. Die Kantone, in denen dem gesamten Regierungsrat ein Einsichtsrecht gewährt wird (AG, GR, SO, VS), wird die Protokollform in der Regel entsprechend angepasst (Beschlussprotokolle) oder es werden anstelle von Protokollen öffentlich zugängliche Kommissionsberichte verfasst (VS). Aber auch in diesen Fällen können die Kommissionen besonders schützenswerte Daten von einer Einsicht ausnehmen oder sie können als vertraulich definiert werden, so dass sie ausschliesslich der betreffenden Kommission zur Verfügung stehen. Die Einsichtnahme in Protokolle der Aufsichtskommissionen (GPKs) werden in den meisten Kantonen gesondert und restriktiver geregelt. In der Regel sind solche Protokolle vertraulich und der Regierungsrat erhält keine Einsicht, ausser er nimmt selber an den Sitzungen teil.


Im Kanton Luzern erhalten alle Mitglieder des Kantonsrates über das Intranet Einsicht in Kommissionsprotokolle, ausser in diejenigen der für die parl. Oberaufsicht zuständige Aufsichts- und Kontrollkommission AKK und in Protokolle des Begnadigungs-, resp. Richterwahlenausschusses. An Sitzungen teilnehmende Personen (in der Regel nimmt der für das vorberatene Geschäft zuständige Departementsvorsteher an der Sitzung teil) erhalten Protokollauszüge. Die Staatskanzlei kann zudem nach Erledigung eines Geschäftes (einschliesslich Referendum und Volksabstimmung) die Benützung der Kommissionsprotokolle zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten gestatten. In der Praxis informiert der zuständige Departementsvorsteher seine Regierungsratskollegen mündlich über Inhalt und Ablauf einer Kommissionssitzung. Der Regierungsrat wünscht nun generelle Einsicht in alle Kommissionsprotokolle (ausser AKK).

Der Regierungsrat hat die Staatskanzlei Anfang November beauftragt, eine generelle Einsichtnahme des Regierungsrates in Protokolle der ständigen Kommissionen des Kantonsrates zu prüfen und der Geschäftsleitung des Kantonsrates ihr Anliegen zu unterbreiten.


Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat das Anliegen des Regierungsrates zur Kenntnis genommen und hat sich grundsätzlich mit der generellen Einsichtnahme einverstanden erklärt. Allerdings müsse sichergestellt werden, dass die von Kommissionen als vertraulich eingestuften Informationen nicht an die Regierung weitergeleitet und die Zugriffsberechtigungen zur Einsichtnahme auf ein Minimum eingeschränkt würden. Die Parlamentsdienste werden nun die Umsetzung der Einsichtnahme in die Wege leiten und allfällige nötige, technische Massnahmen prüfen.


 

Weitere Planung

5.     KoRa-Newsletter (Call for Content: 11.12.2018; Versand Newsletter: 21.12.2018)

6.     KoRa-Newsletter (Call for Content: 21.01.2019; Versand Newsletter: 31.01.2019)

7.     KoRa-Newsletter (Call for Content: 18.02.2019; Versand Newsletter: 28.02.2019)

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