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Peter Zingg

9. KoRa-Newsletter / 9ème Bulletin COSEC

SG: Klimademonstration im Kantonsratssaal

Während der Februarsession des St.Galler Kantonsrates kam es auf der Zuschauertribüne des Kantonsratsratssaals zu einer lautstarken Demonstration von rund 60 jungen und jugendlichen Klimaschützerinnen und Klimaschützern. Die Demonstration war weder bewilligt noch leisteten die Demonstrierenden den Anweisungen und Ermahnungen der Ratsleitung Folge.


In der Folge reichten drei (von vier) Fraktionen die Interpellation 51.19.19 «Demonstrationen im Kantonsratssaal – Gefährdung des Ratsbetriebs?» ein. Die Demonstrierenden hätten mehrfach gegen das Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) verstossen, das die Wegweisung von Zuhörerinnen und Zuhörern vorsieht, die Beifall oder Missbilligung äussern oder sonstwie die Ordnung stören. Die Ratsleitung habe hingegen grosse Geduld gezeigt und auf die Wegweisung nach Art. 78 GeschKR und die Räumung der Tribüne nach Art. 81 GeschKR verzichtet. Man schätze das Engagement der jungen Menschen, hinterfrage aber «das Demokratieverständnis und die Debattenkultur» der Demonstrierenden, sei die Parlamentsdebatte doch «mit Zwischenrufen und Gebrüll» übertönt worden. Zu einer Demokratie gehöre, «dass man den politischen Kontrahenten und seine Argumente anhört». Im Besonderen stiessen sich die Interpellantinnen daran, «dass es den Demonstrierenden möglich war, ein Transparent in den Saal zu bringen und es zu entrollen». Dies lasse nur zwei Schlüsse zu: Entweder habe das Sicherheitsdispositiv versagt oder die Demonstrierenden seien aus der Mitte des Rates oder vom Verwaltungs- oder Fraktionspersonal mit dem Transparent bedient worden.


Das Präsidium des Kantonsrates hielt in seiner Antwort fest, dass die Ratsleitung auf die angedrohte Räumung der Tribüne verzichtet habe, «um nicht ihrerseits die Konfrontation zu suchen». Die Ratsleitung entschied stattdessen im engen Austausch mit dem Sicherheitsverantwortlichen der Staatsverwaltung und mit dem Sicherheitspersonal, «es bei Anweisungen und Ermahnungen, bei der Sicherung der Zugänge zum Kantonsratssaal und bei der Vorbereitung einer Räumung der Besuchertribüne bewenden zu lassen». Als nicht hinnehmbar erachtet das Präsidium jedoch, dass in einzelnen Fällen Ratsmitglieder am Sprechen gehindert wurden: «Ein solches Verhalten trifft ein Parlament im Kern, denn es gehört zu den Grundtugenden einer demokratischen Institution, insbesondere auch unliebsamen Wortmeldungen Gehör schenken zu müssen. Allen Mitgliedern des Kantonsrates muss es deshalb jederzeit in gleicher Weise möglich sein, sich frei und unbeeinträchtigt an der parlamentarischen Debatte zu beteiligen.»

Weiter wies das Präsidium in seiner Antwort auf die Wiedereinführung des Sicherheitsdispositivs im Jahr 2017 hin. Das Sicherheitsdispositiv habe sich bewährt. Da die Verhandlungen öffentlich sind (Art. 77 GeschKR) und die Zuhörerinnen und Zuhörer auf die Tribüne zugelassen werden, soweit Platz vorhanden ist (Art. 78 GeschKR), könne nicht gänzlich verhindert werden, dass Einzelpersonen die Ratsdebatte durch einmalige Zwischenrufe oder anderweitig befristet stören. Auch sei es Ratsmitgliedern möglich, Demonstrierende beim Umgehen der Sicherheitskontrollen zu unterstützen, denn darauf sei das aktuelle Sicherheitsdispositiv nicht ausgerichtet. In Bezug auf das «hereingeschmuggelte» Transparent habe das Präsidium den Sachverhalt geklärt, so dass das für die Zugangskontrolle zuständige Sicherheitspersonal und die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste entlastet werden können.


In der Aprilsession des Kantonsrates wurde die Interpellation behandelt. Zunächst wurde einem Antrag auf Diskussion zugestimmt. Die Vertreter der Interpellantinnen nutzten die Diskussion, um das Verhalten des fehlbaren Mitglieds des Kantonsrates zu rügen und mit Blick auf die vorangegangene mediale Berichterstattung eine Entschuldigung zu fordern. Das betreffende Ratsmitglied entschuldigte sich daraufhin «in aller Form» für sein Verhalten; er sei froh, von so vielen Vorbildern umgeben zu sein, und er kehre gern in diesen Kreis der Vorbilder zurück.


Fehlerhafte Lohnausweise der Ratsmitglieder

In der Einfachen Anfrage 61.18.45 «Korrekte Lohnausweise für St.Galler Kantonsrätinnen und Kantonsräte» erkundigte sich ein Mitglied des Kantonsrates – mit Blick auf die mediale Berichterstattung über falsche Lohnausweise der Mitglieder des Graubündner Grossen Rates – über die Korrektheit des Lohnausweise der St.Galler Ratsmitglieder. Die Entschädigung der St.Galler Ratsmitglieder besteht aus den Taggeldern, den Entfernungszuschlägen und dem Infrastrukturbeitrag. Dabei gelten die Taggelder als Lohn, und auf 80 Prozent des Lohns werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Der Infrastrukturbeitrag wird als Spesenentschädigung aufgeführt, während die Entfernungszuschläge gar nicht ausgewiesen sind auf dem Lohnausweis. Der Fragesteller erkundigte sich, ob die Regierung angesichts dessen versichern könne, dass den Ratsmitgliedern vollständige und korrekte Lohnausweise ausgestellt werden.

Die Regierung legte in ihrer Antwort dar, dass die beschränkte Versicherungspflicht der Taggelder korrekt sei, da 20 Prozent des Lohns als Unkostenersatz gelten. In Bezug auf die Entfernungszuschläge stellte die Regierung fest, dass sie anhand der strassenmässigen Distanz zwischen Wohnort und Sitzungsort ausgerichtet werden, ungeachtet dessen, mit welchem Verkehrsmittel die Distanz tatsächlich zurückgelegt wird. Die Entfernungszuschläge seien somit nicht als eigentliche Fahrkostenentschädigung konzipiert. Dies veranlasste die Regierung, die Praxis zu überprüfen. Sie kam zum Schluss, dass die Entfernungszuschläge Auslagen decken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen und entgegen der bisherigen Praxis zum Bruttolohn addiert werden müssten. Gleiches gelte für den Infrastrukturbeitrag, weshalb die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne.


Da die bisherige Deklaration von Entfernungszuschlägen und Infrastrukturbeitrag auf dem Lohnausweis nicht den Richtlinien entspreche, leiteten die zuständigen Ämter umgehende Korrekturmassnahmen ein. In Zukunft werden sowohl der Infrastrukturbeitrag als auch die Entfernungszuschläge als Bestandteile des Lohns erfasst. Aufgrund des erst seit dem Jahr 2016 beschränkten Fahrkostenabzugs sei lediglich für die Jahre 2016 bis 2018 mit steuerlichen Korrekturen zu rechnen. Bezüglich des Infrastrukturbeitrags komme eine allfällige Nachbesteuerung allerdings «zum Vornherein nicht in Betracht», da er ausdrücklich mit Betrag auf dem Lohnausweis aufgeführt worden sei, bloss an falscher Stelle. Das Personalamt wurde deshalb eingeladen, die Entfernungszuschläge der Jahre 2016 bis 2018 dem Steueramt zu melden. Was dies für die einzelnen Ratsmitglieder bedeutet, führt die Regierung nicht weiter aus.


 

Wichtige Termine

  • ILK Gründungsveranstaltung 07.06.2019, 10.30 Uhr, Zürich

  • KoRa AG Digitalisierung: 10.05.2019, 10.15 – 12.00 Uhr, Basel, Rathaus, Marktplatz 9

  • KoRa Vorstand: 21.08.2019, 10.15 – 12.00, Bern, Rathaus, Büro Patrick Trees

  • KoRa Jahresversammlung 6. September 2019, Stans, ab 10.00, vor Jahresversammlung SGP, Ort noch offen

  • KoRa / ILK Austauschplattform 29.11.2019, ab 09.30 – ca. 13.30 Uhr, Bern, Rathaus, Thema Gesundheitswesen / Aufsicht über ausgelagerte Betriebe im Gesundheitswesen

  • SGP Jahrestagung 06. / 07.09.2019, ab 14.30, Stans

  • KoRa 6. Vizepräsident/innenseminar folgt 2020. Termin wird noch festgelegt

 

Weitere Planung

10.     KoRa-Newsletter (Call for Content: 18.06.2019; Versand Newsletter: 28.06.2019)

11.     KoRa-Newsletter (Call for Content: 22.07.2019; Versand Newsletter: 31.07.2019)

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