LU: IT-Entschädigung für Mitglieder des Kantosnrates abgelehnt
An der ordentlichen Session vom 28./29. Januar befand der Kantonsrat u.a. über die Botschaft B 152 über eine IT-Entschädigung für die Mitglieder des Kantonsrates.
Der Kantonsrat Luzern bereitet seine Geschäfte seit letztem Sommer ausschliesslich elektronisch vor. Nur die grösseren Finanzgeschäfte wie Aufgaben- und Finanzplan AFP mit Voranschlag sowie der Jahresbericht werden noch gedruckt. Mit der Einstellung des Papierversands spart die Staatskanzlei Aufwand und Kosten ein. Damit die Kantonsratsmitglieder Zugriff auf die Ablage der elektronischen Daten erhalten und diese auch nutzen können, brauchen Sie neben dem personalisierten Zugriffsrecht und dem Zugriff auf das kantonseigene Netzwerk in öffentlichen Gebäuden der Kantonsverwaltung zusätzlich auch die nötige technische Ausrüstung. Jedes Ratsmitglied ist für die Anschaffung und den Support des eigenen Gerätes selber verantwortlich. Diese «Bring your own device policy» (BYOD) verursacht dem Kantonsrat zusätzliche Kosten. Der Aufwand für die Anschaffung und den Unterhalt eines Gerätes beläuft sich im Laufe einer Legislatur auf rund 1000 Franken. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat sich auf Vorschlag der Staatskanzlei für eine IT-Infrastrukturentschädigung in dieser Höhe ausgesprochen. Der Regierungsrat schlug deshalb in seiner Botschaft vor, dem Kantonsrat neu jährlich eine Infrastrukturentschädigung von 250 Franken zur Deckung des Aufwandes für die Bewältigung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu entrichten. Diese zusätzliche Entschädigung hätte eine Anpassung von § 1 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses SRL 70 bedingt.
Vor der Debatte gab es aufgrund der Berichterstattung in den Medien (vgl. u.a. Luzerner Zeitung) zahlreiche Leserbriefe dazu. Die Diskussion an der Session zeigte auf, dass der Kantonsrat die neuen Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs schätzt, obwohl dadurch teilweise Arbeit auf den einzelnen Nutzer verlagert wird. Letzteres rechtfertige jedoch nicht eine zusätzliche Entschädigung, findet die grosse Mehrheit des Kantonsrats. Der Kantonsrat lehnte die Änderung des Kantonsratsbeschlusses eindeutig mit 91 zu 9 Stimmen ab und wertet diese Entscheidung auch als seinen Sparbeitrag an den Kanton Luzern.
Einbezug aller Fraktionen in die ständigen Kommissionen
In der laufenden Legislatur 2015-2019 sind nicht mehr, wie bisher üblich, alle Fraktionen in sämtlichen ständigen Kommissionen vertreten. Dies wurde in einer Motion von Michèle Graber und Mit. über die Vertretung der Fraktionen in den parlamentarischen Kommissionen M 614 moniert. Die Motion verlangte, das Kantonsratsgesetz so zu ändern, dass alle Fraktionen in allen Kommissionen mit mindestens einem Mitglied vertreten sind. Über dieses Anliegen wurde an der Januarsession im Kantonsrat ebenfalls engagiert diskutiert. Dabei wurde über die Bedeutung des Einbezugs aller Meinungen in die Kommissionsarbeit (Information, Diskussion, Erarbeiten von Lösungen, Entscheiden etc.) diskutiert. Mit dem Ausschluss der kleineren Fraktionen aus Kommissionen würde eine Verlagerung der Kommissionsarbeit in den Rat und dadurch eine Verlängerung der Ratsdebatten riskiert. Damit würden diesen Fraktionen auch wichtige Informationen vorenthalten, die Kommissionsprotokolle seien teilweise zu wenig ausführlich und würden zu spät zur Verfügung stehen. Es wurde aber auch die Meinung vertreten, dass es nichtsdestotrotz wichtig und richtig sei, bei der Sitzverteilung in den Kommissionen die Regeln des Proporzes stärker zu gewichten, als der Grundsatz des Einbezugs aller Fraktionen. Die Motion wurde schliesslich mit 63 zu 36 Stimmen abgelehnt. Trotz Ablehnung wird dieses Thema die Parlamentsdienste, respektive den Kommissionendienst, was die Protokollführung betrifft, auch weiterhin beschäftigen.
SO: Parteiwechsel
Die beiden BDP-Kantonsräte verlassen die BDP und die CVP/EVP/glp/BDP-Fraktion. Sie treten der FDP bei und folgli
ch sind sie damit in der FDP-Fraktion.
Weiterführende Informationen
ZH: Totalrevision des Zürcher Parlamentsrecht
Das Kantonsratsgesetz (KRG) stammt aus dem Jahr 1981, das Geschäftsreglement (GR-KR) aus dem Jahr 1999. Seither wurde die beiden Erlasse über 43 grösseren oder kleineren Teilrevisionen unterzogen. Das Gesetz und das Reglement sind heute sprachlich uneinheitlich und systematisch nicht mehr kohärent. Die Geschäftsleitung beauftragte daher die Parlamentsdienste im Jahr 2013, ihr bis spätestens 2017 einen Entwurf für ein totalrevidiertes Kantonsratsgesetz und Geschäftsreglement im Sinne einer Nachführung vorzulegen. Diesem Auftrag kamen die Parlamentsdienste nach und nun liegt nach 1½ Jahren Beratung in der Geschäftsleitung der Antrag und Bericht der Geschäftsleitung des Kantonsrates vor. Die Vorlage wird erstmals am 28. Januar 2019 behandelt und es ist das Ziel, den Entwurf noch bis April 2019 definitiv zu verabschieden. Vier Punkte können hervorgehoben werden:
Im Bereich der "Public Corporate Governance" wurde ein neues Berichtsverfahren und die Genehmigung von Eigentümerstrategien bei bedeutenden Beteiligungen durch den Kantonsrat eingeführt. Eine Minderheit schlägt sogar eine neue Vorstossform vor, die Eigentümermotion, mit der Eigentümerstrategien punktuell abgeändert werden können (§§ 43 Abs. 2, 95 und 107 eKRG);
Das Kantonsratsgesetz führt das Konsultationsverfahren beim Erlass von Verordnungen des Regierungsrates ein. Analog zum Bund können die Sachkommission die Konsultation verlangen (§ 103 eKRG).
Das Gesetzgebungsverfahren wurde stringenter und klarer gefasst, gleichzeitig aber die vielen Minderheitsrechte, die im Kantonsrat Zürich bestehen, beibehalten. Neu erhält der Regierungsrat Vorschriften für die Berichterstattung beim Erlassen (§ 81 eKRG);
Im Geschäftsreglement wurde insbesondere die Redeordnung revidiert. Vor 20 Jahren übernahm der Kantonsrat die Redeordnung des Nationalrates. In der Zwischenzeit hat sich aber eine eigene Praxis entwickelt, die konsolidiert im Entwurf festgehalten ist. Insbesondere wurde die Redezeit vereinheitlicht und soweit als möglich von den Beratungsarten getrennt. Auch der Regierungsrat erhält eine Redezeitbeschränkung (§ 59ff. eKRR)
Weiterführende Informationen
Weitere Planung
6. KoRa-Newsletter (Call for Content: 18.02.2019; Versand Newsletter: 28.02.2019)
7. KoRa-Newsletter (Call for Content: 20.03.2019; Versand Newsletter: 29.03.2019)
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